PPBV Analysen
Änderungen durch die neue Pflegepersonalbemessungsverordnung
Seit 1. Juli 2024 ist die neue Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) in Kraft. Sie orientiert sich bei der Soll-Personalbesetzung am tatsächlichen Pflegebedarf der Patienten und soll eine flexiblere und bedarfsgerechtere Personalplanung ermöglichen. Ann-Christina Schmitz stellt die Verordnung sowie die Auswertungsmöglichkeiten mit TIP HCe vor.
Überblick
Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ist eine gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Personalbedarfs in der stationären Pflege. Ziel der Verordnung ist es, eine bedarfsgerechte und qualitätsgesicherte Personalausstattung in Krankenhäusern zu gewährleisten. Sie basiert auf dem Konzept der Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0), das eine differenzierte Einstufung der Patientenbedarfe ermöglicht. Nach langem Hin und Her ist die PPBV am 1. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt für alle bettenführenden Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie für bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Die Integration der Erwachsenen-Intensivmedizin ist aktuell noch Gegenstand politischer Diskussionen.
Die PPBV orientiert sich in vielen Punkten an vorherigen Regelungen. Im Gegensatz zur Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) setzt die PPBV aber nicht nur auf Mindestvorgaben, sondern orientiert sich bei der Soll-Personalbesetzung am tatsächlichen Pflegebedarf der Patienten. Dies soll eine flexiblere und bedarfsgerechtere Personalplanung ermöglichen. Die individuelle Zuordnung zu einer Leistungsstufe wird durch pauschalisierte Kennzahlen (Grund- und Fallwerte) ergänzt und stellt in Summe den Pflegebedarf eines Patienten dar.
Der nach PPR 2.0 berechnete Pflegebedarf für Erwachsene bezieht sich ausschließlich auf die Tagschicht (6 bis 22 Uhr), während die Soll-Personalbesetzung für die Nachtschicht (22 bis 6 Uhr) weiterhin nach den Vorgaben der PpUGV erfolgt. Für Kinder – sowohl auf Normal- als auch auf Intensivstationen – gilt der ermittelte Pflegebedarf nach PPR 2.0 hingegen für den gesamten 24-Stunden-Zeitraum.
Zukünftig soll die PPR 2.0 als Grundlage für die Pflegebudgetvereinbarung dienen. Daher müssen neben den tatsächlichen Personaleinsatzzeiten auch Ausfallzeiten berücksichtigt werden. Um dem Ziel der PPR 2.0 einer „bedarfsgerechten Pflegepersonalausstattung” gerecht zu werden, sind Krankenhäuser gefordert, Ausfallkonzepte zu entwickeln, die eine stabile Patientenversorgung auch bei personellen Engpässen sicherstellen. Zudem sieht die PPBV vor, dass pro 50 beschäftigte Pflegekräfte anteilig eine zusätzliche Vollzeitstelle (Vollzeitäquivalente) für eine leitende Pflegefachkraft oberhalb der Stationsebene eingeplant wird.
InEK-Meldung und Sanktionierung
Die Verordnung sieht analog zur PpUGV entsprechende Mitteilungspflichten der Pflegepersonaldaten an das InEK vor, also Quartalsmeldungen und einen Jahresnachweis. Die Pflegepersonalbedarfe sind pro Monat den tatsächlichen Personaleinsatzzeiten gegenüberzustellen. Bei Erwachsenen wird die Meldung getrennt nach Tag- und Nachtschicht vorgenommen, während für Kinder der gesamte 24-Stunden-Zeitraum als eine Einheit erfasst wird. Zusätzlich sind die tatsächlichen und geplanten Ausfallzeiten sowie die anteilig vorgesehene leitende Pflegefachkraft zu melden.
Erfüllt ein Krankenhaus seine in der Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfassung und Übermittlung der Daten nicht, oder nicht rechtzeitig, findet § 137k Abs. 4 Satz 3 SGB V (PPB-Sanktions-Vereinbarung vom 10.02.2025) Anwendung. Ab dem ersten Quartal 2025 werden je betroffener Quartals- oder Jahresmeldung entsprechende Vergütungsabschläge fällig. Die Meldung für das vierte Quartal 2024 bleibt damit sanktionsfrei. Die Vollständigkeit bzw. Unvollständigkeit ist nicht Gegenstand einer Sanktionierung bzw. der Budgetverhandlungen, da dies durch das InEK technisch ausgeschlossen werden soll (§ 1 Abs. 2). Die Überprüfung der Einstufung nach PPR 2.0, der gemeldeten Personaldaten sowie des Soll-Erfüllungsgrads gemäß PPBV ist nicht Bestandteil der PPB-Sanktions-Vereinbarung. Letzterer wird in einer gesonderten Rechtsverordnung durch das BMG mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 137 Abs. 5 SGB geregelt.
PPBV Analysen
Für die quartalsweise Meldung an das InEK bietet TIP HCe mit seinen Produkten HCe Smart PPBV und PPBV Cube eine umfassende Unterstützung an. Das Modul kombiniert für die Ermittlung des Pflegebedarfs die Einstufungsdaten nach PPR 2.0 mit den Belegungsdaten. Zusätzlich werden Informationen zur Pflegepersonalausstattung integriert, die entweder per csv-Standard-Import oder über das Modul Personaleinsatzplanung* (*ausschließlich PPBV Cube) übernommen werden können.
Die Personaleinsatzstunden, der Pflegebedarf gemäß PPR 2.0 sowie die Ist- und Soll-Ausfallzeiten werden InEK-konform in Vollzeitäquivalente umgerechnet. Für die Normalstationen im Erwachsenenbereich wird für die Ermittlung des Pflegebedarfs in der Nachtschicht die PpUGV entsprechend berücksichtigt. Auswertungen können sowohl auf Monats- als auch auf Tagesebene dargestellt werden.
Mit PPBV Analysen stehen standardisierte Auswertungen zur Verfügung, die es erleichtern, den erforderlichen Nachweis an das InEK zu übermitteln. Gleichzeitig ermöglicht das Modul tiefergehende Analysen zur Optimierung der Pflegepersonalausstattung. So können Einrichtungen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch interne Optimierungspotenziale identifizieren und nutzen.
Artikel vom 28. April 2025